Fahrerflucht-Rechtsanwalt
Kanzlei Buchholz Berlin

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Willkommen auf unserer Homepage zum Thema Fahrerflucht und Unfallflucht!


Egal, ob Sie schon ein ganz konkretes Anliegen haben, oder sich generell einen ersten Überblick über das Thema  „Fahrerflucht“ informieren möchten, wir freuen uns, dass Sie da sind.

Die offizielle Bezeichnung dieser Straftat lautet „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und ist in § 142 unseres Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich aber Begriffe wie Fahrerflucht oder Unfallflucht durchgesetzt.

Was viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen ist, dass man relativ schnell zum strafrechtlich Beschuldigten einer derartigen Tat wird. So wurden beispielsweise allein in Berlin im Jahre 2018 knapp 13.000 Verfahren dieser Art eingeleitet.


Derartige Angelegenheiten sind auch sehr ernst zu nehmen. Nach § 69 StGB soll in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn jemand nicht unerheblich verletzt wurde oder "an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist". Dabei geht die Justiz schon ab ca. 1.300,- € von einem bedeutenden Schaden aus. Ein Gutachten eines (vermeintlichen) Unfallgegners zu einem Schaden in dieser Höhe ist schnell erstellt. Es geht also insbesondere auch darum, eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.


Natürlich denkt man bei „Fahrerflucht“ sofort an den Klassiker, wo jemand einen schweren Verkehrsunfall verursacht, um sich danach durch Flucht der Verantwortung zu entziehen. Deshalb schließen auch die meisten Verkehrsteilnehmer für sich  völlig aus, dass sie selbst einmal einer solchen Tat beschuldigt werden könnten.

Aber die Vorschrift erfasst auch Alltagssituationen, in die auch der ansonsten beste und redlichste Autofahrer jederzeit und ganz schnell kommen kann.


Dies soll an folgendem Beispiel aus der Praxis näher erklärt werden:

Stellen Sie sich einmal vor, Sie kommen mit vollem Einkaufswagen aus dem Supermarkt, nachdem Sie lange an der Kasse warten mussten. Vielleicht ist es noch ein heißer Tag, der Parkplatz ist brechend voll, die Kinder quengeln, alle wollen schnell nach Hause.  Sie verstauen Ihre Einkäufe im Kofferraum, das Radio im Auto läuft auf Hochtouren. Sie fahren rückwärts aus der Parklücke, legen den Vorwärtsgang ein und fahren los. Sie haben definitiv überhaupt nichts gemerkt.

Und nun behauptet jemand anderes, Sie wären gegen sein Auto gefahren. Vielleicht kann man sogar einen Kratzer sehen. Irgendjemand hat sich Ihr Kennzeichen gemerkt. Die Polizei wird gerufen. Sie aber haben überhaupt nichts gemerkt, sind sich keiner „Schuld“ bewusst, denn sonst hätten Sie ja vor Ort gewartet.

Trotzdem ist die Polizei gesetzlich dazu verpflichtet, ein Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht einzuleiten.

Davon erfährt man dann in der Regel dadurch, dass die Polizei an der Haustür klingelt und Ihren Wagen ansehen will.

Jetzt ist äußerste Vorsicht und Wachsamkeit geboten:

Die Polizei klingelt nur deshalb bei Ihnen, weil Sie der Halter des Wagens sind. Der strafrechtliche Vorwurf richtet sich aber immer gegen den Fahrer. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, so muss das Verfahren eingestellt werden. Allenfalls droht eine Fahrtenbuchauflage. Wenn Sie aber zu den Polizeibeamten beispielsweise sagen „Das kann doch gar nicht sein, ich habe überhaupt nichts von einem Unfall bemerkt“, dann haben Sie indirekt und völlig freiwillig eingeräumt, dass Sie der Fahrer waren! Hier wird meistens der erste Fehler gemacht. Vermeiden Sie diesen Fehler, indem Sie gegenüber den Polizisten sagen „ich möchte keine Angaben machen“. Das ist Ihr gutes Recht.


Bereits in diesem Stadium, auch wenn Sie nur als Zeuge von der Polizei aufgesucht oder angeschrieben worden sind, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn nur ein Rechtsanwalt ist dazu berechtigt, Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei bzw. Amtsanwaltschaft zu nehmen.

Dies ist unbedingt erforderlich und sollte so schnell wie möglich in die Wege geleitet werden, um sich einen Überblick über die objektive Beweislage zu verschaffen. Erst nachdem der vollständige Akteninhalt bekannt ist, kann der Rechtsanwalt beurteilen, ob die Sache für Sie und Ihren Führerschein gefährlich wird.

In der Ermittlungsakte befinden sich alle Zeugenaussagen, Fotos, Gutachten usw. Oftmals kann von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt bereits durch einen entsprechenden Schriftsatz nach erfolgter Akteneinsicht die komplette Verfahrenseinstellung ohne jede Gerichtsverhandlung erreicht werden. So etwas bezeichnet man als effektive Strafverteidigung.

Sollte die Beweislage aber schlecht sein, der Fahrer bzw. die Fahrerin von Zeugen erkannt worden sein, droht eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Auch hier sollte man keinesfalls auf anwaltlichen Beistand verzichten.

Gerade bei der Fahrerflucht kommt es auf so viele unterschiedliche, aber extrem wichtige Aspekte an. Dies beginnt mit dem eigentlichen Unfall, der Fahrereigenschaft, der Höhe des Schadens, der Bemerkbarkeit und führt schließlich hin zu der Frage, ob eine Geldstrafe und der komplette Verlust des Führerscheins drohen.


Selbst der kleinste „Parkplatzrempler“ löst im Hintergrund eine Reihe von „Dominosteinen“ aus, die nacheinander umfallen. Je schneller Sie einen Rechtsanwalt in einer solchen Angelegenheit beauftragen, um so eher kann er das Umfallen weiterer Steine für Sie verhindern.


Die Verteidigung von Mandantinnen und Mandanten gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit dar.

Folgende Tipps möchten wir Ihnen dringend ans Herz legen:

  • Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache!

  • Räumen Sie keinesfalls ein, dass Sie vor Ort waren!

  • Machen Sie keinerlei Angaben, wer gefahren ist!

  • Sagen Sie keinesfalls „ich habe nichts gemerkt“, nicht einmal das!


Wenn wir Ihnen einen ersten Überblick geben konnten, freuen wir uns.

Wenn Sie ein konkretes Problem haben freuen wir uns noch mehr, wenn Sie sich damit an unsere Kanzlei wenden. Das geht ganz einfach, wenn Sie eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten nutzen.

Bis dahin

Ihre

Kanzlei Buchholz

Rechtsanwaltskanzlei
Jan Buchholz
Wildhüterweg 38
12353 Berlin
E-Mail: kontakt@kanzleibuchholz.de
Sehr gerne können Sie uns einfach anrufen.
Tel.: 030 604 32 36

Näheres über unsere Kanzlei und gerne auch anwaltliche Hilfe finden Sie hier: 















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